Einlagensicherung
Wir sind Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und seit dem 1. Januar 2022 dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. angeschlossen.
Entschädigungseinrichtung und Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V
Seit dem 1. Januar 2022 ist die HCOB der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Die EdB ist mit der Aufgabe beliehen, die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für alle ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute wahrzunehmen. Die EdB schützt grundsätzlich Einlagen bis zu EUR 100.000 pro Einleger der HCOB.
Seit dem 1. Januar 2022 wirkt die HCOB zudem freiwillig am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (ESF) mit. Der ESF sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen bestimmter Kund:innen der HCOB ab. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die bei einer inländischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle angenommen worden sind.
Im Einlagensicherungsfonds gelten die folgenden Sicherungsgrenzen je Gläubiger:
bis 31. Dezember 2024 |
Ab 1. Januar 2025 |
Ab 1. Januar 2030 |
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Für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit | 5 Mio. € | 3 Mio. € | 1 Mio. € |
Für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Status des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger | 50 Mio. € | 30 Mio. € | 10 Mio. € |
Maximale Höhen der Sicherungsgrenzen in jedem Fall | 15 % der Eigenmittel der Bank entsprechend Berechnung nach ESF-Statut | 8,75 % der Eigenmittel der Bank entsprechend Berechnung nach ESF-Statut | 8,75 % der Eigenmittel der Bank entsprechend Berechnung nach ESF-Statut |
Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen grundsätzlich weiterhin Anwendung, bis die Einlage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen.
Entschädigung
Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist. Diese kann beim Bankenverband abgerufen werden. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von nicht finanziellen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Verbänden werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt.
Verbindlichkeiten
Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift grundsätzlich fort. Abweichend davon gilt, dass für Verbindlichkeiten der Hamburg Commercial Bank AG, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, kein Bestandsschutz besteht, da die Bank zum damaligen Zeitpunkt noch nicht dem Einlagensicherungsfonds angeschlossen war. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird.
Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6, geregelt.
Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter www.bankenverband.de aufgerufen werden.